Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§2 Angebote
Die Angebote sind für die Dauer von drei Monaten bindend, beginnend mit dem Tag der Abgabe
Der Lieferer behalt sich an Kostenanschlagen und dazugehörigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor
§3 Vertragsabschluß
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn diese schriftlich durch den Lieferer bestätigt wurde. Gleiches gilt für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
Mit dem Bestätigungsschreiben ist der Umfang unserer Lieferung oder sonstigen Leistungen festgelegt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die durch vom Besteller eingereichte Unterlagen, Bezeichnungen, unklare Angaben oder mündliche Abreden veranlasst sind.
§4 Preise
Es gelten die vereinbarten Richtpreise mit einer zusätzlichen Spanne von +/-10% ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung
Die Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird am Tage der Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich bei Ausführung des Auftrags herausstellt, dass weitere, bei Vertragsab-schluß noch nicht vorhersehbare oder berücksichtigte Arbeiten notwendig werden, sind solche zusätzlichen Arbeiten grundsätzlich zu vergüten. Die Vergütung richtet sich dann nach Vereinbarung oder nach § 652 BGB
§5 Liefertermine
Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts erzielt wurde. Der Lauf der Lieferfrist bezieht sich auf die Fertigstellung im Lieferwerk.
Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt ungesteuerter Produktions- und Versandverhältnisse sowie der rechtzeitigen und richtigen Belieferung durch Zulieferer und Vorlieferanten.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten stehen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um den Zeitraum der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse während des Lieferverzuges eintreten.
Ist der Auftragnehmer mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug, so ist der Besteller berechtigt, von dem Geschäft zurückzutreten, sofern er zuvor dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Auftragserfüllung und Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung und Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
§6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung ab dem Lieferwerk auf den Besteller über, wenn dieser die Auslieferung übernommen hat.
Die Abnahme des bestellten Werkes hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen und Teillieferungen.
§7 Mängel
Weist die Lieferung Mängel auf, so haftet der Aufragnehmer nur in der Weise, dass alle bei der Lieferung mangelhaften Teile der Lieferung nach seiner Wahl entweder ausgebessert oder neu geliefert werden. Im Übrigen findet § 476a BGB Anwendung.
Die Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Die mangelbehafteten Teile sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zuzusenden.
Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Rügefrist auf eine Woche nach Feststellung, längstens jedoch auf sechs Monate nach Lieferung.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendigen Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit unentgeltlich zu gewähren.
Der Besteller hat nicht das Recht etwaige Mängel selbst zu beseitigen oder als Ersatz an anderer Stelle Waren zu beziehen, und dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Zuwiderhandlung entfallen die Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
Das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung entfallt ferner, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Weitere Ansprüche des Bestellers neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Nachlieferung bestehen nicht Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz
§8 Rücktrittsrecht des Bestellers
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Frist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Gleiches gilt, sofern die Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn die Mangelbeseitigung von dem Auftragnehmer verweigert wird.
§9 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer behalt sich ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass ihm nach Abschluss des Liefervertrages bekannt wird, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet In diesem Fall kann der Auftragnehmer seine Aufwendungen dem Besteller in Rechnung stellen. Daneben bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. bei Streik, Brand etc , die auf den Betrieb des Auftragnehmers oder Vorlieferers einwirken, und die Lieferung des Vertragsgegenstandes unmöglich machen, hat der Auftragnehmer das Rechtganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten Gleiches gilt, wenn sich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages nachträglich herausstellt.
Schadensersatzansprüche, für den Fall, dass der Auftragnehmer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sind ausgeschlossen. Will der Auftragnehmer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses bzw. der Unmöglichkeit unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.
§10 Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet für allen etwaigen Schaden aus Leistungsstörungen, Vertragsverletzungen auch vorvertraglicher Art als auch wegen Ansprüchen deliktsrechtlicher Natur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit hiernach die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§11 Erfüllungsort - Gerichtsstand
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Geschäftssitz des Auftragnehmers.
§12 Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten.
Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen a) 1/3 Anzahlung bei dem Erhalt der Auftragsbestätigung b) 1/3 Anzahlung bei Lieferung c) Rest nach Erhalt der Rechnung rein, netto
Bei Lohnarbeiten ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung rein netto zu bezahlen.
Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungs- möglichkeit angenommen. Der Lieferer behalt sich vor, die Hereinnahme von Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. Erfolgen Zahlungen mit Wechseln, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung, der Versteuerung und des Einzugs.
Werden die Zahlungsfristen überschritten, treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bankmäßige Zinsen zu berechnen. Außerdem werden die gesamten Forderungen gegen den Besteller unabhängig vom vereinbarten Zahlungsziel zur sofortigen Zahlung fällig.
Zahlungsverzug eines Bestellers berechtigt den Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zuzustellen. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer zu, falls über die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstige Tatsachen bekannt werden sollten
Bei Auslandsgeschäften sind die anfallende Bankgebühren vom Käufer/Auftraggeber zu tragen.
§13 Eigentumsvorbehaltssicherung
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, das hergestellte Werk zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Werkes durch den Aufragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Auftragnehmer hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des hergestellten Werkes durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Werkes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, das hergestellte Werk pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Werkes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
Auf die Unzulässigkeit der Sicherungsübereignung oder Verpfändung der noch nicht im Volleigentum des Bestellers stehenden Ware wird ausdrücklich hingewiesen. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten
§14 Freigabe von Sicherheiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, soweit eine Übersicherung vorliegt.
§15 Schutzrechte Dritter
1. Hat der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen, von dem Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Aufwendungen von dem Besteller ersetzt zu verlangen. Etwaige Rechte des Auftragnehmers auf Ersatz des Schadens aufgrund von Verletzungen des getätigten Geschäfts bleiben unberührt.
Dem Auftragnehmer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
§16 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt verbindlich auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen. Eine etwaige unverbindliche Formulierung ist dann durch eine beide Interessen gerechtwerdende Formulierung zu ersetzen.